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Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit ?


Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit haben völlig unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Pflichtteilsentziehung muss durch den Verstorbenen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags angeordnet worden sein. Zudem muss einer der im Gesetz aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen.
Eine wirksame Entziehung des Pflichtteils durch den Verstorbenen hat zur Folge, dass der (ursprünglich) Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall keine Pflichtteilsansprüche erlangt.

Die Pflichtteilsunwürdigkeit dagegen tritt nicht von selbst mit dem Erbfall ein, sondern erfordert eine Anfechtung.
Wenn also einer der gesetzlich geregelten Gründe der Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt, erlöschen die Pflichtteilsansprüche noch nicht von selbst. Die Pflichtteilsansprüche werden erst durch eine wirksame Anfechtung beseitigt. Anfechtungsberechtigt ist dabei jeder, der aus den Wirkungen der Anfechtung Vorteile ziehen kann, also z.B. die Erben.


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