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Kann eine Person, die Erbe geworden ist, die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend machen ?


In der Regel geht das nicht. Aber es gibt einige Ausnahmen von dieser Regel!

Grundsätzlich hat nur derjenige einen Pflichtteilsanspruch, der durch den Verstorbenen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.

Es ist deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, den Pflichtteil trotz Ausschlagung zu verlangen.

Das Gesetz lässt dies zum Beispiel bei Ehegatten zu, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Für den überlebenden Ehegatten kann es unter bestimmten Umständen rentabler sein, die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist auszuschlagen statt den gesetzlichen Erbteil anzunehmen. Im Falle der Ausschlagung erhält der Ehegatte dann den Zugewinnausgleich und den (kleinen) Pflichtteil.


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