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Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht und Ausschlagung ?
Eine Auschlagung kann erst nach dem Erbfall vorgenommen werden. Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht hingegen haben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, also vor dem Erbfall, zu erfolgen. Beim Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht handelt es sich um Verträge, die mit dem Erblasser geschlossen werden. Sie beinhalten die Erklärung des Erbberechtigten bzw. des Pflichtteilsberechtigten, dass dieser bereits jetzt auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht aus dem Erbfall des Erblassers verzichtet. Erb- und Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden. Bei der Ausschlagung gibt eine Person, die aufgrund eines bereits eingetretenen Erbfalls als Erbe berufen ist, gegenüber dem Nachlassgericht die Erklärung ab, dass sie die ihr zustehende Erbschaft ausschlägt, also die Erbschaft nicht annehmen möchte. Die Ausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist erklärt werden!
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