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Werden Übertragungen unter Ehegatten wie Schenkungen behandelt oder gelten Sonderregeln ?


Unentgeltliche Übertragungen unter Ehegatten (sog. ehebedingte Zuwendungen) werden im Pflichtteilsrecht wie Schenkungen behandelt.

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn die Vermögensübertragung auf den Ehegatten entgeltlich erfolgte. Dies ist etwa der Fall, wenn die Übertragung eine objektiv angemessene Gegenleistung darstellt z.B. für geleistete Dienste im Unternehmen des anderen Ehegatten.


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