|
Acessum
|
||||
![]() |
|
Wie werden Nachlassgegenstände bewertet ?
Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung von Nachlassgegenständen ist der Todestag des Verstorbenen. Nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen werden nicht berücksichtigt. Es ist keine bestimmte Methode für die Wertermittlung vorgeschrieben. Findet ein zeitnaher Verkauf eines Nachlassgegenstandes statt, so dient in der Regel der Verkaufspreis als Orientierung für die Wertermittlung. Im Übrigen ist der gemeine Wert des Gegenstands zu ermitteln; dieser entspricht dem zu erzielenden Verkaufswert. Bei Immobilien ist der Verkehrswert zu bestimmen. In der Regel wird bei unbebauten Grundstücken das Vergleichswertverfahren angewendet, bei bebauten Grundstücken das Sachwertverfahren (bei eigengenutzten Immobilien) oder das Ertragswertverfahren (bei Renditeobjekten). Möglich ist auch die Bildung eines Mischwertes aus mehreren Verfahren. Unternehmen bzw. Unternehmensanteile werden in der Regel nach der Ertragswertmethode, in Ausnahmefällen nach der Substanzwertmethode, ermittelt.
|
|
|||||||||||||||
|
||||||||||||||||