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Was ist der Unterschied zwischen ordentlichem Pflichtteil, Zusatzpflichtteil und Ergänzungspflichtteil ?
1.) Der Anspruch auf den "ordentlichen Pflichtteil" entsteht mit der Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person (Abkömmling, Eltern, Ehegatte bzw. Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft). Auch ohne eine Enterbung kann ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil und/oder den Ergänzungspflichtteil bestehen: 2.) Der Zusatzpflichtteil entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, die Erbquote aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (z.B. wenn ein Kind statt der Hälfte des Nachlasses nur 1/10 erhält) oder wenn eine pflichtteilsberechtigte Person ein Vermächtnis erhalten hat und dieses Vermächtnis weniger Wert ist als der Pflichtteil. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzwert als so genannten Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil) einfordern. 3.) Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Hierbei findet eine Berechnung des so genannten "fiktiven Nachlasses" statt.
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